(2) 1Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest, entscheidet über die Aufnahme von Darlehen nach § 51 Absatz 6 und entlässt den Vorstand.
2Es setzt sich zusammen aus:
- 1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
- 2. zwei Vertreten aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
- 3. zwei Vertretern der Länder,
- 4. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
- 6. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
3Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.