(2) 1Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest.
2Die Stiftungssatzung muss auch im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
- 1. die in § 54 genannten, von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,
- 2. die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle Verpackungsregister so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 54 genannten Aufgaben sichergestellt ist,
- 3. im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle Verpackungsregister sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,
- 4. sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle Verpackungsregister gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,
- 5. sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.
3Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.