(3) 1Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2 ist zu beachten.
2Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren:
- 1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, und
- 2. über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Verpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Einwegkunststoffverpackungen.
3Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten.
4Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.