(1) 1Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen:
- 1. Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
- 2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
- 3. Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
- 4. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
- 5. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
- 6. wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40.
2Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
3Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.
4Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
5Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen nicht um Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.