(1) Die Basissolvabilitätskapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß der Anlage 3 aggregiert werden. Sie umfasst mindestens die folgenden Risikomodule:
- 1. das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,
- 2. das lebensversicherungstechnische Risiko,
- 3. das krankenversicherungstechnische Risiko,
- 4. das Marktrisiko und
- 5. das Gegenparteiausfallrisiko.
Versicherungsgeschäfte sind demjenigen versicherungstechnischen Risikomodul zuzuweisen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten entspricht.