(3) Rechtsinhaber und Nutzer können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn
- 1. zuvor ein internes Beschwerdeverfahren nach § 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 stattgefunden hat und
- 2. der Diensteanbieter an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt.
Nimmt der Diensteanbieter an der Schlichtung teil, so darf er der Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie Inhalte, die mit dem beanstandeten Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehen, übermitteln, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Rechtsinhaber dürfen auch die Kontaktdaten des Nutzers übermittelt werden. Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer dürfen auch die Kontaktdaten des Rechtsinhabers übermittelt werden. Die Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Rechtsinhabers und des Nutzers ist jedoch nicht zulässig.