(3) Eine externe Beschwerdestelle ist anzuerkennen, wenn
- 1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,
- 2. eine sachgerechte Ausstattung und eine zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,
- 3. eine Verfahrensordnung besteht, die
- a) den Umfang und den Ablauf der Prüfung regelt,
- b) die Vorlagepflichten der angeschlossenen Diensteanbieter regelt und
- c) die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Rechtsinhabers und auf Antrag des Nutzers vorsieht,
- 4. sie von mehreren Diensteanbietern oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen, und
- 5. sie für den Beitritt weiterer Diensteanbieter oder Institutionen offensteht.