(1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen, soweit
- 1. sie Anteile eines übertragenden Rechtsträgers innehat;
- 2. ein übertragender Rechtsträger eigene Anteile innehat oder
- 3. ein übertragender Rechtsträger Aktien dieser Gesellschaft besitzt, auf die der Ausgabebetrag nicht voll geleistet ist.
Die übernehmende Gesellschaft braucht ihr Grundkapital nicht zu erhöhen, soweit
- 1. sie eigene Aktien besitzt oder
- 2. ein übertragender Rechtsträger Aktien dieser Gesellschaft besitzt, auf die der Ausgabebetrag bereits voll geleistet ist.
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.