(1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital nicht erhöhen, soweit
- 1. sie Anteile eines übertragenden Rechtsträgers innehat;
- 2. ein übertragender Rechtsträger eigene Anteile innehat oder
- 3. ein übertragender Rechtsträger Geschäftsanteile dieser Gesellschaft innehat, auf welche die Einlagen nicht in voller Höhe bewirkt sind.
Die übernehmende Gesellschaft braucht ihr Stammkapital nicht zu erhöhen, soweit
- 1. sie eigene Geschäftsanteile innehat oder
- 2. ein übertragender Rechtsträger Geschäftsanteile dieser Gesellschaft innehat, auf welche die Einlagen bereits in voller Höhe bewirkt sind.
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Geschäftsanteilen absehen, wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.