Alle Vorschriften: UmwG
§ 327 Barabfindung
§ 329 Anmeldung und Spaltungsbescheinigung
§ 328 Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
§ 328 Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
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