(3) Die Beteiligung der Mitglieder am Grundkapital der Aktiengesellschaft darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
- 1. die Höhe der Versicherungssumme;
- 2. die Höhe der Beiträge;
- 3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung;
- 4. der in der Satzung bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses;
- 5. ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens;
- 6. die Dauer der Mitgliedschaft.