Alle Vorschriften: UmwG
§ 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
§ 214 Möglichkeit des Formwechsels
§ 213 Unbekannte Aktionäre
Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.
§ 213 Unbekannte Aktionäre
Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.
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