(3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Gegenleistung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
- 1. die Höhe der Versicherungssumme,
- 2. die Höhe der Beiträge,
- 3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
- 4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,
- 5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,
- 6. die Dauer der Mitgliedschaft.