(3) Zu den Anlagen gehören auch
- a. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und
- b. Nebeneinrichtungen,
die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen von Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können.