(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich
- 1. Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie
- 2. den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.
Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.