(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
- 2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen,
- 3. sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält,
- 4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und
- 5. der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.