(3) Harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbanddienste werden für mindestens 15 Jahre zugeteilt. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur eine kürzere Befristung festlegen für
- 1. begrenzte geografische Gebiete mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen,
- 2. bestimmte kurzfristige Projekte,
- 3. Nutzungen der Frequenzen, die unter Beachtung der Ziele des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können,
- 4. die alternative Nutzung der Frequenz gemäß § 98 oder
- 5. die Anpassung der Geltungsdauer eines Frequenznutzungsrechts an die Geltungsdauer anderer Frequenznutzungsrechte.
Die Zuteilung ist zu verlängern, wenn die nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 6 festgelegten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. Die Zuteilung ist angemessen zu verlängern, damit der Regelungsrahmen für Investitionen in Netzinfrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Inhaber der Frequenznutzungsrechte vorhersehbar ist. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Die allgemeinen Kriterien der Verlängerung beziehen sich auf
- 1. die Gewährung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der betreffenden Frequenzen,
- 2. das Erreichen der Ziele des § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
- 3. den Schutz des menschlichen Lebens,
- 4. die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- 5. die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen und
- 6. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs.