(8) Sollen Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen, hat der Inhaber der Frequenzzuteilung diese Änderung der Frequenzzuteilung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich oder elektronisch zu beantragen. In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist zu entsprechen, wenn
- 1. die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen,
- 2. eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und
- 3. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist.
Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, hat der Inhaber der Frequenzzuteilung den Verzicht auf sie unverzüglich nach Maßgabe des § 102 Absatz 8 zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.