(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
- 2. wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
- 3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
- 4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
- 5. wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.