(2) Die Anzeige des Unternehmens nach Absatz 1 muss Folgendes enthalten:
- 1. einen Zeitplan zum Prozess der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung,
- 2. die Bedingungen der Migration, einschließlich einer Beschreibung der während und nach Abschluss der Migration angebotenen alternativen Zugangsprodukte, und
- 3. den Antrag auf Änderung des Standardangebots, soweit das Unternehmen ein Standardangebot gemäß § 29 für das auferlegte Zugangsprodukt veröffentlicht hat.