(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
- 1. der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
- 2. sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.