(1) Wer den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme von
- 1. sprachgestützten Premium-Diensten,
- 2. Kurzwahl-Sprachdiensten,
- 3. sprachgestützten Auskunftsdiensten und
- 4. sprachgestützter Betreiberauswahl
festlegt, hat vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Für sprachgestützte Betreiberauswahl ist der Preis dauerhaft in Euro oder in Cent anzusagen; ein Wechsel zwischen der Preisansage in Euro und in Cent ist unzulässig.