(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
- 1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
- 2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen Erforschung von Seuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt angestellt ist,
die Bekämpfung von Seuchen in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 übertragen.