(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Artikel 4, 5, 6 und 7 sowie Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung:
a.ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a und b;
b.ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.
(3) Artikel 4 gilt nicht für Steueranreize auf Grundlage von Zertifikaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und mit denen Anforderungen an Finanzprodukte festgelegt werden, die zur Finanzierung nachhaltiger Projekte dienen sollen.