(2) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2021 einen Bericht, in dem die Bestimmungen, die für die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten hinaus notwendig wären, und die erforderlichen Bestimmungen erläutert werden, um Folgendes abzudecken:
- a. ökologisch Wirtschaftstätigkeiten, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit haben, sowie Wirtschaftstätigkeiten, die die ökologische Nachhaltigkeit erheblich beeinträchtigen, sowie die Überprüfung der Angemessenheit besonderer Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Übergangstätigkeiten und ermöglichenden Tätigkeiten; und
- b. andere Nachhaltigkeitsziele wie soziale Ziele.