(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit
- 1. in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- 2. in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- 3. in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der Dauer der Entsendung.