Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1. der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
- 2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
- 3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.