Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
- 1. Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),
- 2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),
- 3. Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),
- 4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),
- 4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),
- 5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
- 6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2).