(3) Der Fahrzeughalter hat
- a. der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
- b. sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.