Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
- 1. ärztliche Behandlung,
- 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 4. medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.