(6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
- 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- 2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
- 3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.