(3) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs zur automatisierten Ermittlung von Fahrzeugen, die unzulässig an einem Ort oder in einer Weise halten oder parken, die unabhängig von einer Parkberechtigung regelwidrig ist, Videokontrolle einsetzen. Ergibt die Videokontrolle hinreichend sicher einen Verstoß nach Satz 1, so dürfen folgende Daten zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten automatisiert verarbeitet werden:
- 1. Bilder des Fahrzeugs, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
- 2. der Standort des Fahrzeugs,
- 3. das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
Ergibt die Videokontrolle lediglich Anhaltspunkte für einen Verstoß nach Satz 1, die erst durch erneute Videokontrolle mit zeitlichem Abstand oder durch Kontrolle einer Überwachungskraft bestätigt werden können, so dürfen die Daten nach Satz 2 mit der Maßgabe erhoben und gespeichert werden, dass das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs unkenntlich zu machen ist; ein nach dem Stand der Technik erzeugter Hash-Wert des Kennzeichens darf gespeichert werden. Bestätigt sich innerhalb von 24 Stunden nach der Videokontrolle durch erneute Videokontrolle oder durch Kontrolle einer Überwachungskraft ein Verstoß nach Satz 1, so dürfen die Daten nach den Sätzen 2 und 3 zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden. Anderenfalls sind sie spätestens 24 Stunden nach der Erhebung automatisiert zu löschen.