(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
- 2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.