(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder der amtlichen Statistik erheben, speichern und verwenden, sofern
- 1. dies zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist und
- 2. die Datensätze neben der Fahrzeug-Identifizierungsnummer jeweils nur Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder Daten der unionsrechtlich vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten.
Datensätze nach Satz 1 Nummer 2 sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn die Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Identifizierungsmerkmal nicht mehr erforderlich ist.