(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Im Fall des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt die Frist
- 1. in den Fällen, in denen der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist, mit der Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 5,
- 2. in den Fällen, in denen der Führerschein weder abzuliefern noch zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist, mit Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3.
In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.