(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit
- 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
- 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und
- 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.