(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
- 1. amtliches Kennzeichen,
- 2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 3. Land der Zulassung,
- 4. Marke des Fahrzeugs,
- 5. Handelsbezeichnung,
- 6. EU-Fahrzeugklasse,
- 7. Name des Halters,
- 8. Vorname des Halters,
- 9. Anschrift des Halters,
- 10. Geschlecht,
- 11. Geburtsdatum,
- 12. Rechtsperson,
- 13. Geburtsort,
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.