(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass
- 1. die zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und
- 2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.