Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1. die Bezeichnung des Dateisystems,
- 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
- 3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
- 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.