(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor
- 1. Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder
- 2. Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.