(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich
- 1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung;
- 2. der Verschwiegenheitspflicht;
- 3. der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;
- 4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;
- 5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6;
- 6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;
- 7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;
- 8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;
- 9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;
- 10. der Pflichten in Prozeßkostenhilfe- und Beratungshilfesachen;
- 11. der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;
- 12. der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;
- 13. dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
- 14. der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;
- 15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften;
- 16. der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;
- 17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.