(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn
- 1. der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist,
- 2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
- 3. der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4 oder der Sitz der Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.