(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,
- 1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
- 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
- 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
- 4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
- 5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
- 6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
- 7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
- 8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
- 9. die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
- 10. die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
- 11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.
Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung, so umfassen die Aufgaben der Steuerberaterkammer nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung).