(1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn
- 1. bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder
- 2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.