(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
- 1. selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
- 2. zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
- 3. Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.