(1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,
- 2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie
- 3. Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine anerkannte oder zugelassene Gesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden.
Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.