(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
- 1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
- 2. Europäische Gesellschaften und
- 3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
- a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.