Alle Vorschriften: StBerG
§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
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