(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
- 2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
- 3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
- 4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
- 5. Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
- 6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
- 7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
- 8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
- 9. Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
- 10. Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
- 11. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
- 12. Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
- 13. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
- 14. Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
- 15. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
- 16. Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
- 17. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
- 18. der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
- 19. Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
- 20. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
Die Meldung der Person muss enthalten:
- 1. den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
- 2. das Geburts- oder Gründungsjahr,
- 3. die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
- 4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
- 5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
- 7. einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
- 8. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.