(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
- 1. am 1. August 2022 bestanden,
- 2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
- 3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.